AGB und Nutzungsbedingungen* Die Nutzungsbedingungen sowie die Allgemeinen Reisebedingungen der MTR Tour (untenstehend am Anfang), die Bestandteil dieses Vertrages sind, habe ich gelesen und erkenne sie mit dieser Bestätigung auf diesem Anmeldeformular an. Mit meiner Bestätigung auf diesem Auftragsformular werden die Reisebuchung sowie die etwaige Anmietung des Motorrads und der Fahrerausstattung verbindlich. Ich wurde von der MTR Tour ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Falle der Anmeldung für weitere Reiseteilnehmer die volle Haftung für sämtliche Vertragspflichten der von mir angemeldeten Reiseteilnehmer gegenüber der MTR Tour übernommen habe.
Allgemeine Reisebedingungen der MTR Tour
1. Anmeldung und Buchung
(1) Die Reiseanmeldung kann schriftlich per Post, per Fax oder per e-Mail bei der MTR Tour (nachfolgend: „MTR-TOUR“) erfolgen. An die Anmeldung ist der Reiseteilnehmer (nachfolgend: „Vertragspartner“) bis zur Annahme durch MTR- TOUR - längstens jedoch 14 Tage ab dem Zugang der Anmeldung bei MTR- TOUR - gebunden.
(2) Der Vertragspartner akzeptiert mit seiner Unterschrift auf dem Allgemeinen Anmeldeformular von MTR-TOUR diese Allgemeinen Reisebedingungen. Mit der Reisebestätigung wird die Buchung der Reise verbindlich.
(3) Der Vertragspartner übernimmt die volle Haftung für sämtliche Vertragspflichten für alle, von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer gegenüber MTR-TOUR. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Unterzeichnung einer hierauf gerichteten ausdrücklichen und gesonderten Erklärung.
2. Inhalt des Reisevertrages
(1) Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus dem Allgemeinen Anmeldeformular, der Buchung und der Bestätigung von MTR-TOUR.
(2) Soweit keine anders lautende Vereinbarung in Textform (schriftlich, per Fax oder per e-Mail) vorliegt, ist die Reise entsprechend der Leistungsbeschreibung und den Erläuterungen gebucht.
3. Anzahlung und Restzahlung
(1) Mit dem Zugang der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.
(2) Die Restzahlung ist ohne zusätzliche Aufforderung vier (4) Wochen vor Reisestart zu leisten. Der Vertragspartner kann diese Zahlung per Überweisung oder via Kreditkarte (Visa- oder Mastercard) leisten.
(3) Für die Zahlungen wird ein Sicherungsschein gemäß § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgestellt und dem Vertragspartner übermittelt.
(4) Bei Buchungen von Reisen, die in weniger als 21 Tagen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis gegen Übergabe des Sicherungsscheines zur Zahlung fällig.
(5) Zahlungen auf den Reisepreis, auch Anzahlungen, sind nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB zu leisten. Den Sicherungsschein übergibt MTR-TOUR im Zuge der Reisebestätigung.
(6) Ist der Reisepreis fällig und noch nicht vollständig geleistet, so besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch MTR-TOUR. Vielmehr ist MTR-TOUR berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadener- satz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages zu fordern und vom Vertragspartner zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (§ 323 BGB) vorher durch MTR-TOUR dem Vertragspartner angedroht worden ist.
(7) Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort zur Zahlung fällig.
4. Gültigkeit der Preise und Leistungen
Änderungen der Leistungsbeschreibungen und Preise sind möglich und bleiben bis einschließlich des Zugangs der Reisebestätigung vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine und Reisezeiten etc. ist allein der Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen, wirksam getroffenen Abreden.
5. Leistungsabweichungen und –änderungen
(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt der Reise, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind als für den Vertragspartner zumutbar nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere bei notwendig werdender Änderung der Fahrstrecke (z.B. wegen Witterungs- und Straßenverhältnisse) und der zu Verfügung stehenden Motorradmarken bzw. – typen sowie der Anreisemöglichkeit bei Flugreisen.
(2) Die in der Reisebeschreibung ggf. enthaltene Skizze ist nicht verbindlich, sondern als Möglichkeit der Streckenwahl anzusehen. MTR-TOUR behält sich ausdrücklich eine Änderung der Prospektangaben vor.
(3) Sollten Änderungen bereits vor Vertragsabschluss bekannt sein, wird MTR- TOUR den Vertragspartner noch vor der Zusendung einer Buchungsbestäti- gung darüber informieren.
6. Reisepreiserhöhung
(1) Der Reisepreis und die Mietgebühren sind auf der Basis der Wechselkurse und Kosten zur Zeit der Erstellung der Reisebeschreibung kalkuliert. Ändern sich Wechselkurse oder Kosten, die von MTR-TOUR nicht zu vertreten sind (Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren), so ist MTR- TOUR berechtigt, eine Änderung des Reisepreises vorzunehmen.
(2) Falls die Änderung 5 % übersteigt, kann der Vertragspartner vom Reisevertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Stattdessen kann er auch eine Ersatzreise verlangen (§ 651a IV 3 BGB).
(3) Der Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise sind unver- züglich gegenüber MTR-TOUR in Textform geltend zu machen.
7. Rücktritt, Erstattung und Umbuchung
(1) Bei Rücktritt des Vertragspartners vor Reiseantritt (Storno) kann MTR-TOUR anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschä- digung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen:
bis inkl. 31 Tage vor Beginn der Reise: 20% des Reisepreises
ab 20 bis 15 Tage vor Beginn der Reise: 40% des Reisepreises
ab 14 bis 8 Tage vor Beginn der Reise: 80% des Reisepreises
ab dem 7. Tag vor Beginn der Reise: 90% des Reisepreises
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung bei MTR-TOUR.
(2) Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Vertragspartner bleibt es freigestellt, nachzuwei- sen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforder- te Pauschale entstanden ist.
(3) Umbuchungen (z.B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beför- derungs- oder Tarifart) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz (1) genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgende Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
(4) MTR-TOUR empfiehlt jedem Reiseteilnehmer den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
8. Wechsel in der Person des Vertragspartners
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Vertragspartner gemäß § 651 b BGB verlangen, dass statt ihm ein Dritter an der Reise teilnimmt. MTR-TOUR kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den be- sonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenste- hen.
(2) Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Vertragspartners entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
(3) MTR-TOUR erhebt in diesem Falle eine Pauschale für den zusätzli- chen Verwaltungsaufwand (inkl. Porto und Telefongebühren) in Höhe von insgesamt € 25,00 pro geänderte Person des Reiseteilnehmers.
9. Rücktritt und Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
(1) Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Vertragspartner als auch MTR-TOUR den Reise- vertrag kündigen. Der Vertragspartner muss seine Kündigung an MTR- TOUR richten. MTR-TOUR hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Die gegenseitigen Rechte und Pflich- ten im Falle der Kündigung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestim- mungen zum Reisevertragsrecht.
(2) Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, die Mindestteilnehmerzahl von sechs (6) Selbstfahrern festgelegt, so kann MTR-TOUR bis 14 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmer- zahl nicht erreicht wird.
(3) MTR-TOUR kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 BGB kündigen. Reiseleiter sind zur Erklä- rung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbe- sondere gegeben sein, wenn der Vertragspartner den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt (z.B. kein gültiger Führerschein) oder durch sein Verhalten den Reiseablauf nach- haltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abge- holfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle einer solchen Kün- digung behält MTR-TOUR grundsätzlich den Anspruch auf den Reise- preis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie den Erlös aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genomme- nen Leistungen anrechnen lassen, einschließlich der MTR-TOUR von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
(4) Falls MTR-TOUR in einem der oben geregelten Fälle vor Reisean- tritt den Reisevertrag kündigt oder vom Reisevertrag zurücktritt, kann der Vertragspartner die Teilnahme an einer anderen Reise aus dem Angebot von MTR-TOUR verlangen, sofern MTR-TOUR in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Vertragspartner aus seinem Angebot anzubieten. Im Falle der Ziffer 9. Absatz (3) kann MTR-TOUR es ableh- nen, eine Ersatzreise anzubieten.
10. Haftung
(1) Die vertragliche Haftung von MTR-TOUR gegenüber dem Vertragspartner für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder b) MTR-TOUR für einen dem Vertragspartner entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Die Haftung von MTR-TOUR gegenüber dem Vertragspartner auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
(3) MTR-TOUR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltun- gen, etc.),
(4) Ferner haftet MTR-TOUR nicht für Schäden der Fahrerausstattung, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von MTR-TOUR vor, oder bei Körper- bzw. Gesundheitsschäden.
(5) Für die Einhaltung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Jeder Reiseteilnehmer haftet selbst für Schäden, die er Mitreisenden oder anderen Verkehrsteilnehmern zufügt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner dem Reiseleiter folgt. Jeder Reiseteilnehmer hat seine Fahrweise dem Grundsatz eigener Sicherheit und Fahrkönnen anzupassen.
(6) Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weiter gehender Anspruch des Reiseteilnehmers gegenüber MTR-TOUR, so bleiben diese Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(7) Im Falle einer die anderen Reiseeilnehmer gefährdenden Fahrweise ist MTR-TOUR zur Kündigung nach Ziffer 9. Absatz (3) berechtigt.
11. Gewährleistung
(1) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Vertragspartner Abhilfe verlangen. MTR-TOUR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. MTR-TOUR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleiche oder höherwertige, dem Vertragspartner zumutbare Ersatzleistung erbracht wird.
(2) Für die Dauer einer nicht vertragsgerechten Erbringung der Reiseleistung durch MTR-TOUR kann der Vertragspartner die Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Anspruch auf Minderung entfällt jedoch, soweit es der Vertragspartner schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
(3) Wird infolge eines Mangels die Reise erheblich beeinträchtigt, oder ist deshalb dem Vertragspartner die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Vertragspartners gerechtfertigt ist. Der Vertrags- partner schuldet MTR-TOUR in einem solchen Fall den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
(4) Sofern MTR-TOUR einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Vertragspartner Schadenersatz verlangen. Ein Recht des Vertragspartners auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt hiervon unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Vertragspartners bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Vertragspartners, MTR- TOUR auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Vertragspartners, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
12. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen und Rechte der Reiseleitung
(1) Die Reiseleitung ist während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist.
(2) Eine Kündigung des Reisevertrages durch MTR-TOUR (z.B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung ausgesprochen werden; diese ist insoweit von MTR-TOUR bevollmächtigt.
13. Anspruchstellung, Ausschlussfrist und Verjährung
(1) Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Vertragspartner innerhalb eines (1) Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber MTR-TOUR unter der am Ende dieser Allgemeinen Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von MTR-TOUR im Reisegebiet sind nicht befugt bzw. bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf
Schadensersatz, mit Wirkung für MTR-TOUR anzuerkennen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Vertragspartners verjähren in einem (1) Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Derartige vertragliche Ansprüche verjähren in zwei (2) Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den An- spruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis MTR-TOUR oder der Vertragspartner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 BGB). Die Verjäh- rung tritt frühestens drei (3) Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Versicherung
Es ist keine Reiserücktrittsversicherung in dem genannten Reisepreis enthalten. MTR-TOUR empfiehlt jedoch jedem Reiseteilnehmer, für ausreichend persönlichen Versicherungsschutz auf der Reise zu sor- gen. Weitere Infos hierzu können bei der Europäischen Reiseversiche- rung AG im Internet unter www.reiseversicherung.de oder telefonisch unter: +49 (0) 89 – 41 66 11 02 erlangt werden.
15. Insolvenzversicherung
Für den Fall einer Insolvenz von MTR-TOUR wurden alle Kundengelder bei der TAS, Touristik Assekuranz Service GmbH, Walther-von- Cronberg-Platz 15, D-60594 Frankfurt am Main, versichert.
16. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteil- nehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Bei Gruppenreisen kann auch eine Liste der Teilnehmer der jeweiligen Reise – alphabetisch sortiert nach Na- men, Vornamen und, sofern bekannt, Wohnort oder Ort der Buchung –, die jeder Mitreisende vor Reiseantritt erhält, erstellt werden. Falls der Vertragspartner die Aufnahme in diese Liste nicht möchte, kann er dies MTR-TOUR gegenüber gesondert erklären. Im Übrigen wird auf das Widerspruchsrecht des Vertragspartners nach § 28 des Bundesdaten- schutzgesetzes (BDSG) ausdrücklich hingewiesen. Eine kurze Mittei- lung an die am Ende dieser Allgemeinen Reisebedingungen angegebe- ne Adresse genügt für die entsprechenden Erklärungen.
17. Bild- und Filmmaterial
Den Reiseteilnehmern ist bekannt, dass auf der Reise Bild- und/oder Filmmaterial von der Reise angefertigt wird, auf dem die Reiseteilneh- mer evtl. erkennbar sind und welches unter Umständen zu Werbezwe- cken im Katalog oder auf der Internetseite verwendet wird. Der Reise- teilnehmer ist damit einverstanden und verzichtet auf die Geltendma- chung von Ansprüchen aus der Nutzung dieses Materials. Sollte der Reiseteilnehmer damit nicht einverstanden sein, hat er dies seinem Reiseleiter vor Antritt der Reise in Textform mitzuteilen.
18. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegen MTR-TOUR ist ausgeschlossen es sei denn es handelt sich bei dem Abtretenden um den Ehepartner, Lebensgefährten oder sonstigen Familienangehöri- gen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reise- vertrag und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche sowie An- sprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.
19. Gerichtsstand
Der Vertragspartner kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen der MTR-TOUR ist Traunstein. Für Klagen von MTR-TOUR gegen den Vertragspartner ist der Wohnsitz des Vertragspartners maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von MTR-TOUR für den Gerichtsstand maßgebend.
20. Schlussbestimmungen
(1) Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB, soweit MTR- TOUR als Reiseveranstalter tätig wird.
(2) Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages sollen die gesetzlichen Regelungen gelten. Soweit nicht durch die vorstehen- den Bedingungen alle Umstände geregelt werden, gelten die gesetzli- chen Vorschriften.
Reiseveranstalter
Veranstalter ist, soweit nicht anders angegeben: MTR Tour GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Archie Greene Adalbert-Stifter-Str. 12
83483 Bischofswiesen
Tel.: +49 (0) 8652 – 65 77 150 Fax: +49 (0) 8652 – 65 77 155
USt.-ID-Nr.: DE 275427745
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